Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wird vom Bauherrn für eine Baustelle angefragt, sobald auf dieser Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) hat der zuständige Koordinator die Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Dabei wird der Bauherr durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators jedoch nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen
(§ 3 Abs. 1a BaustellV).
Rechtliche Grundlage
Seit dem 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV).
Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen sowie die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet ebenfalls die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators nicht selbst wahrnehmen kann.
Dem SiGeKo hat der Bauherr die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens zu übertragen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss erstellt werden, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden. Jedoch auch, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt werden muss.
Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.